Vereinssatzung der DAVP e.V. – Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft Verbrennungsbehandlung Pflege 

 

vom 06. Mai 2021 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinszweck 

 

1. Der Verein mit Sitz in Hamburg trägt den Namen "DAVP e.V.", Untername: Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft Verbrennungsbehandlung Pflege, im folgenden DAVP oder Verein genannt. 

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

5. Zweck und Aufgabe der DAVP ist

5.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung 

5.2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege 

 

6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

6.1. die Förderung des fachlichen Austausches der Zentren für Schwerbrandverletzte 

6.2. durch die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden, die sich mit der Versorgung Schwerbrandverletzter befassen. 

6.3. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um eine Lobby für Pflegende im Bereich Verbrennungsmedizin und Intensivpflege zu erreichen, 

6.4. die Fort- und Weiterbildung von Behandlungsmethoden von Verbrennungen und alle weiteren, im Zusammenhang mit einer Brandverletzung entstanden Folgen, zu fördern, 

6.5. die interdisziplinäre Netzwerkarbeit im Bereich der Behandlung von Schwerbrandverletzten 

6.6. Einhaltung ethischer Grundprinzipien in der Versorgung Schwerbrandverletzter 

 

7. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 

 

8. Die DAVP ist parteipolitisch und religiös unabhängig. 

 

§ 2 Selbstlosigkeit 

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel 

 

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

 

§ 4 Auflösung des Vereins 

 

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Cicatrix e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 5 Mitglieder 

 

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen werden, die die Ziele der DAVP unterstützen. 

2. Der Verein hat folgende Mitglieder

2.1. Ordentliche Mitglieder 

2.2. Fördermitglieder 

 

3. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. 

 

4. Ordentliche Mitglieder, sowie Fördermitglieder der DAVP können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv, auch in der Öffentlichkeit oder materiell zu unterstützen. Ein Fördermitglied unterstützt den Verein mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives (wählen) noch passives (zur Wahl stellen) Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag oder durch das Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Website (www.davp-info.de) durch Beschluss des Vorstands erworben. 

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahr. 

 

6. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, Interessen und Ordnungen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung im Präsidium Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 

 

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, 

 

 

Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 6 Beiträge 

 

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistung regelt. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

1. Die Organe des Vereines sind 

1.1. die Mitgliederversammlung 

1.2. der Vorstand 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung gehören nur ordentliche Vereinsmitglieder (natürliche, sowie juristische Personen) mit je einer Stimme an. 

2. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene, Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsidenten/in. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung kann nicht erfolgen. 

5. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Beschluss über die Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch durch eine elektronische Abstimmung und/oder per E-Mail außerhalb einer Mitgliederversammlung entsprechend Nr. 2 erfolgen mit der Maßgabe, dass das Schweigen eines Mitglieds nach vier Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlags als „Nein“ zu werten ist. 

 

Mitglieder, die nicht der Wirksamkeit einer elektronischen Einladung entsprechend Nr. 2. zugestimmt haben, sind in Schriftform zu beteiligen. Unter Einhaltung der vierwöchigen Frist nach Absendung des Beschlussvorschlags über die Auflösung des Vereins ist das Schweigen eines so beteiligten Mitglieds als „Nein“ zu werten. 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit über Satzungsänderungen. 

7. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen bzw. die Liste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

8. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Ehrenpräsidenten berufen. 

9. Kann eine Mitgliederversammlung nicht vor Ort veranstaltet werden, kann sie unter Einhaltung der Regelungen im § 8.2 auch als digitale-Mitgliederversammlung stattfinden. 

 

§ 9 Vorstand 

 

1. Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in, dessen Stellvertreter/in, Schatzmeister/in, und dessen Stellvertreter/in sowie aus einem Beisitzer/in mit Stimmrecht. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 

2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 

3. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, mindestens aber einmal jährlich. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt gemäß den Regelungen § 9.2 zu Form und Frist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Vertretung/Stimmübertragung ist nicht möglich. 

4. Beschlüsse des Vorstands können grundsätzlich auch schriftlich, per E-Mail oder virtuell/digital gefasst werden. Schriftlich oder virtuell/digital gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu übermitteln. 

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsident/in und einem/r Vizepräsidenten/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. 

6. Bei Nichtvollzähligkeit oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen, bis zur nächsten satzungsgemäß stattfindenden Neuwahl des gesamten Vorstands 

7. Den Mitgliedern des Vorstandes kann die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26a EStG gewährt werden. 

 

8. Die Höhe der Ehrenamtspauschale beschließt der Vorstand. 

9. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

10. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

 

§ 10 Protokolle 

 

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und von der/dem Präsident/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Einsicht, z.B. im Mitgliederbereich der vereinseigenen Website, zur Verfügung gestellt. 

 

§ 11 Vereinsfinanzierung 

 

1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch

1.1. Mitgliedsbeiträge 

1.2. Geld- und Sachspenden 

1.3. Subventionen sowie öffentliche, staatliche, private Fördermittel, u.ä. 

1.4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen 

1.5. Erträge des Vereinsvermögens 

1.6. Sonstige Zuwendungen 

 

2. Die Führung der Vereinskasse obliegt dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter sowie dem Präsidenten.

 

3. Der Schatzmeister hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher geführt und die Jahresabschlüsse und Jahresplanungen aufgestellt werden, dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten und die Kasse nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. 

 

4. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beitragsordnung. Für Änderungen der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

 

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen den im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins bestehenden und bis dahin steuerlich anerkannten Projekten zu, darüber hinaus dem Vereinszweck verpflichteten anderweitigen gemeinnützigen Vorhaben nach Maßgabe der Finanzbehörde. 

 

§ 12 Datenschutz 

 

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 

 

§ 13 Satzungsänderungen 

 

1. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, Finanzamt und dergleichen verlangt werden, können durch den Vorstand durchgeführt werden, ohne dass vorher eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über derartige Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren. 

 

§ 14 Inkrafttreten 

 

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Die vorstehende Satzung wurde im Rahmen der 5. Vorstandssitzung vom 06.05.2021 geändert und verabschiedet.